Reisekostenordnung
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Präambel
Die Reisekostenordnung des SV Wacker Wallhausen e.V. regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Vereinsmitglieder. Eine Gewährung ist grundsätzlich von der wirtschaftlichen des Vereins abhängig. Es besteht demnach kein Rechtsanspruch auf die Erstattung von Reisekosten.
§ 1
Geltungsbereich
Die Reisekostenvergütung umfasst:
- die Fahrtkostenerstattung (§ 4),
- die Wegstreckenentschädigung (§ 5),
- das Tagegeld (§ 6),
- das Übernachtungsgeld (§ 7) und
- die Erstattung sonstiger Kosten (§ 8).
§ 2
Dienstreisen
Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sein.
§ 3
Anspruch auf Reisekostenvergütung
Dienstreisende erhalten auf Antrag und nach Genehmigung eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Die Abrechnung der Reisekostenvergütung hat unmittelbar, jedoch bis spätestens einen Monat nach Durchführung der Dienstreise zu erfolgen.
§ 4
Fahrkostenerstattung
Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
§ 5
Wegstreckenentschädigung
Es kann eine Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt werden. Das gilt grundsätzlich für fahrten im Nachwuchsbereich. Im Erwachsenenbereich können sogenannte Vielfahrer (mindestens 50,00 Euro im Spieljahr) entschädigt werden.
§ 6
Tagegeld
Als Ersatz von nachgewiesenen Mehraufwendungen für Verpflegung können Dienstreisende ein Tagegeld erhalten.
§ 7
Übernachtungsgeld
In begründeten Ausnahmefällen können für eine notwendige Übernachtung pauschal 20,00 Euro erstattet werden.
§ 8
Erstattung sonstiger Kosten
Die zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendigen Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 7 zu erstatten sind, können als Nebenkosten erstattet werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.
Wallhausen, den 03.07.2020
Reinhard Breitenbach
Vereinsvorsitzender
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