Satzung
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§ 1
Name, Sitz
1. Der Verein hat den Namen „SV Wacker Wallhausen e.V.“
Er hat seinen Sitz in Wallhausen. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 108 beim Kreisgericht Sangerhausen eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied in folgenden Fachverbänden des LandesSportBundes Sachsen-Anhalt e.V. (OvW, OKV, OTT, ORV, OTV ), deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports in seiner Gesamtheit (Breitensport). Er wird besonders verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
7. Der Verein tritt rassistischen, fremdenfeindlichen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
§ 3
Gliederung
Für jede im Verein bestehende Sportart wurde eine eigene selbständige Abteilung gegründet, Fußball, Kegeln, Tischtennis, Gymnastik und Ringen.
Die Sportgemeinschaft gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Die Abteilungen wählen einen Abteilungsvorstand. Hinsichtlich der Durchführung von Versammlungen gelten die satzungsrechtlichen Bestimmungen.
Die Abteilungen sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Abteilungen können nur im Rahmen einer vorliegenden Bevollmächtigung Verträge schließen oder Erklärungen abgeben. Abteilungen sind berechtigt von ihren Mitgliedern Abteilungsbeiträge, die der finanziellen Absicherung von abteilungsspezifischen Ausgaben dienen sollen, zu erheben.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern
2. fördernden Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften gesetzlicher Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- wegen groben unsportlichen Verhaltens oder
- bei unehrenhaftem und vereinsschädigendem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rassistischer, fremdenfeindlicher, sexistischer und homophober Gesinnung, einschließlich des Tragens bzw. Zeigens entsprechender Kennzeichen und Symbole.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Halbjahresbeitrag im Rückstand ist.
5. Personen deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 7
Die Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8
Datenschutz
Der Verein verpflichtet sich im Sinne des Datenschutzgesetzes, die ihm zur Verfügung gestellten Daten außerhalb des Vereins nur zu verwenden:
1. zur Verwirklichung seines Vereinszweckes,
2. bei berechtigtem Interesse einer Dachorganisation,
3. bei nachweisbarem öffentlichen Interesse.
Hierbei gewährleistet der Verein, dass die Verwendung im Vereinsinteresse notwendig ist und den Interessen der Mitglieder nicht entgegensteht.
§ 9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Vereinsleitung
3. die Mitgliederversammlung.
§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Personen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der erste Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt durch Kooption bis zum Ablauf der verbleibenden Amtszeit zu besetzen.
Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen.
Alle anderen Verträge kann er ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung bis zu einem Wert von 1000,- € schließen.
Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.
§ 11
Vereinsleitung
1. Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Jugendwart, dem Sportwart, dem Pressewart und den Abteilungsleitern.
2. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüssen werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 12
Zuständigkeit der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung hat die Aufgabe über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Insbesondere ist sie für folgende Aufgaben zuständig:
1. Aufstellen des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;
2. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1000,- €;
3. Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;
4. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.
§ 13
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 14
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge im Vereinsschaukasten. Zwischen dem Tag des Erscheinens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 15
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinen Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltung gelten als nichtabgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
§ 16
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur volljährige ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 17
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann bei Pflichtverletzungen die im Sinne des § 6 zum Ausschluss führen, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
§ 18
Abteilungsleitungen
Die Abteilungsleitungen werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Abteilungsleiter und mindestens ein bis zwei Warten der betreffenden Sportart.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb der Sportgemeinschaft zu verwirklichen.
§ 19
Kassenprüfer
1. Die Mitgliedsversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 20
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Reisekostenordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen.
Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 21
Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.
§ 22
Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wallhausen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die Förderung des Sports in Wallhausen, zu verwenden hat.
§ 23
Bekanntmachungen
Der Verein besitzt 2 Schaukästen, in dem Vereinsunterlagen (Beschlüsse, Satzungen, Informationen usw.) ausgehangen und damit bekanntgemacht werden. Die Schaukästen befindet sich an der Ostwand des Gebäudes Hauptstraße 50 (Verwaltungsamt) und am Sportlerheim (Eingang Fußball).
§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 07.12.2012 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Damit wird die Satzung vom 05.07.1990 in der Fassung vom 01.05.1999 aufgehoben.
Wallhausen, den 08.05.2015
Reinhard Breitenbach
Vereinsvorsitzender
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