Mitgliedschaft
Von den Mitgliedern des SV Wacker Wallhausen e.V. wird folgender Mitgliedsbeitrag laut Beitrags- und Finanzordnung erhoben:
Erwerbstätige: | 8,00 € / Monat |
Ehepaare/Partnerschaften: | 11,00 € / Monat |
Rentner: | 5,00 € / Monat |
Ermäßigungsberechtigte*: | 3,00 € / Monat |
Kinder (bis 6. Lebensjahr)**: | 1,00 € / Monat |
* Hierzu gehören Schüler, Berufsschüler, Studierende, Auszubildende, BFDler, FÖJler, Gastspieler (Mitglied in mindestens 2 Vereinen) oder Empfänger von ALG II.
** Sind die Eltern bereits Mitglieder, so ist das 2. Kind (bis 18. Lebensjahr) sowie jedes nachfolgende Kind (bis 18. Lebensjahr) beitragsfrei.
Fördernde und außerordentliche Mitglieder bestimmen die Höhe des Mitgliedsbeitrages (Förderbeitrag) selbst. Der Förderbeitrag beträgt mindestens 96,00 € im Kalenderjahr (8,00 € / Monat) und kann für jedes Kalenderjahr neu festgelegt werden. Der Förderbeitrag ist als Jahresbeitrag auf dem Vereinskonto einzuzahlen.
Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei.
Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich oder vierteljährlich zu entrichten. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages hat direkt auf das Vereinskonto zu erfolgen. Bareinzahlungen werden nicht akzeptiert. Es empfiehlt sich daher einen entsprechenden Dauerauftrag (Überweisung) einzurichten. Nachstehende Bankverbindung ist hierbei unter Angabe des vollständigen Namens und der Mitgliedsnummer zu verwenden:
Konto-Inhaber: | SV Wacker Wallhausen e.V. | |
Kreditinstitut: | Volksbank Sangerhausen e.G. | |
IBAN: | DE23800635580000033723 | |
BIC: | GENODEF1SGH |
Wichtiger Hinweis:
Die Mitgliedschaft im SV Wacker Wallhausen e.V. endet durch Austritt (Kündigung), Ausschluss oder Tod. Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Beträgen ist nicht möglich.
Der Austritt (Kündigung) ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
Der Vorstand behält sich das Recht vor, Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen auszuschließen.
Ein Mitglied kann insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Vierteljahresbeitrag im Rückstand ist.