Mitgliedschaft

Von den Mitgliedern des SV Wacker Wallhausen e.V. wird folgender Mitgliedsbeitrag laut Beitrags- und Finanzordnung erhoben:

 

Erwerbstätige:8,00 € / Monat
Ehepaare/Partnerschaften:11,00 € / Monat
Rentner:5,00 € / Monat
Ermäßigungsberechtigte*:3,00 € / Monat
Kinder (bis 6. Lebensjahr)**:1,00 € / Monat

 

* Hierzu gehören Schüler, Berufsschüler, Studierende, Auszubildende, BFDler, FÖJler, Gastspieler (Mitglied in mindestens 2 Vereinen) oder Empfänger von ALG II.

** Sind die Eltern bereits Mitglieder, so ist das 2. Kind (bis 18. Lebensjahr) sowie jedes nachfolgende Kind (bis 18. Lebensjahr) beitragsfrei.

 

Der Beitrag für fördernde und außerordentliche Mitglieder beträgt mindestens 96,00 € im Kalenderjahr (8,00 € / Monat) und kann für jedes Kalenderjahr neu festgelegt werden. Der Förderbeitrag ist als Jahresbeitrag auf dem Vereinskonto einzuzahlen.

 

Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei.

 

Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich oder vierteljährlich zu entrichten. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages hat direkt auf das Vereinskonto zu erfolgen. Bareinzahlungen werden nicht akzeptiert. Es empfiehlt sich daher einen entsprechenden Dauerauftrag (Überweisung) einzurichten. Nachstehende Bankverbindung ist hierbei unter Angabe des vollständigen Namens und der Mitgliedsnummer zu verwenden:

 

Konto-Inhaber:SV Wacker Wallhausen e.V.
Kreditinstitut:Volksbank Sangerhausen e.G.
IBAN:DE23800635580000033723
BIC:GENODEF1SGH

 

 

Hinweise zur Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft im SV Wacker Wallhausen e.V. endet durch Austritt (Kündigung), Ausschluss, Tod oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern). Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Beträgen ist nicht möglich.

 

Der Austritt (Kündigung) ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.

 

Der Vorstand behält sich das Recht vor, Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen auszuschließen.

 

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über den Ausschluss darf durch die Vereinsleitung erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung der Ausschluss aus dem Verein bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.