Beitrags-/Finanzordnung

 

Beitrags-/Finanzordnung

PDF-Dokument

 

 

 

 

 

 

§ 1
Finanzierungsgrundsätze


Die Sportgemeinschaft finanziert sich durch:
1) Die Beiträge der Mitglieder, deren Höhe unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch die Jahreshauptversammlung zu entscheiden sind.
Der Grundbetrag pro Monat beträgt für

 

  • für Erwerbstätige

8,00 Euro
  • für Ehepaare

11,00 Euro
  • für Rentner und fördernde Mitglieder

5,00 Euro
  • für Schüler, Studenten, ALG II-Empfänger, Gastspieler (mindestens Mitglied in 2 Vereinen)

3,00 Euro

 

  • für Kinder bis 6 Jahre

1,00 Euro

 

Sind die Eltern Mitglieder der Sportgemeinschaft, so ist das 2. Kind und jedes nachfolgende beitragsfrei.

Die Beiträge sind vierteljährlich zu entrichten (bei kleineren Abteilungen ist auch eine halbjährliche Zahlungsweise möglich).

2) Beiträge fördernder Mitglieder sowie Spenden und Sponsoren.

3) Einnahmen aus Veranstaltungen (Gewinne) und staatlichen Zuwendungen.

4) Zuwendungen des Kreissportbundes und des Landessportbundes.

5) Fördermittel sportlicher und staatlicher Stellen.

6) Kredite, insbesondere zur Realisierung von baulichen Vorhaben.


§ 2
Verwendung der Mittel


1) Alle eingehenden Gelder, egal aus welcher Quelle, werden an die Hauptkasse abgeführt.
2) Die Abteilungen entscheiden selbständig beim Einsatz von Mitteln bis 50,00 Euro. Alle höheren Ausgaben sind mit dem Vorstand abzustimmen.
3) Sachspenden verbleiben in den Abteilungen, sollten jedoch vorher bezüglich der Dringlichkeit mit dem Vorstand abgestimmt werden.
4) Geldspenden, die über die Abteilungen gesichert werden, stehen zu 75 % den Abteilungen zur Verfügung.
5) Den Abteilungen werden 5,00 Euro pro Mitglied im Jahr für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Dazu ist ein formloser Antrag erforderlich.

 

§ 3

Verauslagung bzw. Rückerstattung von Geldleistungen

 

1) Grundsätzlich sollte jegliche finanzielle Aktivität im Rechnungs- bzw. Überweisungsverkehr abgewickelt werden.

2) Sollte trotzdem mit Bargeld gearbeitet werden, sind diese Auslagen zeitnah (max. 3 Monate) gegenüber dem Verein geltend zu machen, sonst droht Verfall.

3) Nur in Ausnahmefällen (mit Zustimmung des Vorstandes) kann eine Übertragung ins Folgejahr erfolgen.

 

§ 4

Ableistung von Arbeitsstunden bzw. Geldleistung

 

1) In Anbetracht der immer schwieriger werdenden personellen und finanziellen Situation hat jedes Mitglied die Pflicht mit den bereitgestellten Mitteln, Geräten und Anlagen sparsam und sorgfältig umzugehen.

2) Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, verpflichtet sich jedes Vereinsmitglied ab 16 Jahre 4 Stunden im Jahr an der Erhaltung der Sportanlagen und bei sportlichen Höhepunkten (nicht regulärer Spielbetrieb) mitzuwirken.

3) In begründeten Fällen kann eine Ableistung in Geld erfolgen (5,00 Euro je Stunde).

 

§ 5

Inkrafttreten

 

Die Finanzordnung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.

 

Wallhausen, den 03.07.2020


Reinhard Breitenbach
Vereinsvorsitzender